1. Ihre Einnahmen waren zu hoch: Steuernachzahlung.

Mit der Einkommensteuerfestsetzung erlässt das Finanzamt meist einen Vorauszahlungsbescheid. Sie zahlen vierteljährlich einen Abschlag auf Einkommen- und Kirchensteuer sowie einen Solidaritätszuschlag. War am Ende des Jahres das zu versteuernde Einkommen geringer als die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen, gibt es Geld zurück. War es mehr, müssen Sie nachzahlen. Legen Sie deshalb, wenn das Geschäft gut läuft, immer etwas Geld für eventuelle Nachzahlungen beiseite. Dann können Sie sich über Ihren Geschäftserfolg richtig freuen.


2. Wir kommen zur Betriebsprüfung.

Eine Außenprüfung– wie die Betriebsprüfung offiziell heißt – kann jeden Gewerbetreibenden oder Freiberufler treffen (§§ 193 ff. AO). Großbetriebe werden regelmäßig überprüft, kleinere und mittlere Betriebe seltener. Manchmal ist die Auswahl zufällig. Bevorzugt überprüft wird aber bei Auffälligkeiten, wie etwa stark schwankenden Umsätzen oder jahrelangen Verlusten. Geprüft werden ein oder mehrere Steuerarten, in der Regel aber für nicht mehr als drei Jahre (§ 4 BpO). Einen Kaffee dürfen Sie dem Prüfer gern anbieten, die Einladung zum Mittagessen dagegen könnte schon als Bestechungsversuch gelten.


3. Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer wirklich nur beruflich?

Das Thema beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar, wenn es Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist (§ 4 Absatz 5 Satz Nr. 6b EStG). Dazu darf es aber fast nur beruflich genutzt werden. Die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer zählt nicht. Gegen ein Sofa hat das Finanzamt in der Regel nichts einzuwenden, wohl aber gegen Bett oder Kleiderschrank. Beim angemieteten Büroraum außerhalb der Wohnung dagegen können Sie immer die gesamten Kosten absetzen – auch wenn eine Schlafcouch drinsteht.


4. War das wirklich ein Geschäftsessen?

Bei Bewirtungskosten schaut das Finanzamt genau hin. Wer eigene Mitarbeiter in den Betriebsräumen oder im Restaurant bewirtet – Beispiel Weihnachtsfeier – hat normalerweise kein Problem, alle Kosten geltend zu machen. Wer andere Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, kann nur bis zu 70 Prozent der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe geltend machen (§ 4 Absatz 5 Satz Nr. 2 EStG). Am Buffet in der eigenen Wohnung beteiligt sich das Finanzamt jedoch nicht – egal, wer eingeladen ist.


5. Bußgeld für verspätete Umsatzsteuervoranmeldung fällig.

Klar, immer wenn ein Steuerabgabetermin naht, hat man gerade keine Zeit dafür. Bei Selbstständigen ist die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung besonders verspätungsgefährdet. Doch wer zu spät abgibt, muss zahlen (§ 152 AO). Beim ersten Mal drückt das Finanzamt bisher meist ein Auge zu. Ab 2019 werden jedoch für jeden Monat Verspätung automatisch 0,25 Prozent aufgeschlagen. Bei Krankheit oder ähnlichen Gründen kann die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden. Sie können für die Umsatzsteuervoranmeldung auch eine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragen – die sie dann aber einhalten müssen.


Irrtum vorbehalten. Es handelt sich nicht um Steuer- oder Rechtsberatung.  


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